Unfall mit den ÖBB – Selbst schuld!

15.04.2014 11:59

Höchstgerichtsurteile zu ÖBB-Unfällen

 

Die ÖBB veröffentlichen gar nicht gerne Informationen über ihren Umgang mit Unfallopfern. Im besten Fall werfen sie die Propagandamaschine an und behaupten, dass jemand unvorsichtig gewesen war und deshalb „leider ein Unfall geschehen ist“. Die Geschädigten sehen in der Regel durch die Finger.

 

Eine Durchsicht von Höchstgerichtsurteilen gibt einen tiefen Einblick in die brutale Geschäftspolitik des Unternehmens. Die ÖBB prozessieren immer bis zum bitteren Ende. Schließlich muß das Unternehmen die Kosten nicht bezahlen, weil die Finanzprokuratur der Republik Österreich der Anwalt ist.

 

Mangelnde Deutschkenntnisse ...

 

… selbst schuld

 

OGH 2 Ob 335/65 vom 5. November 1965, Verfahrensdauer: 6 Jahre

 

Einen besonders grausige Argumentation vertrat die ÖBB nach einem Unfall, bei dem ein Kind aus dem fahrenden Schnellzug gefallen war. Der Unfall geschah 1959, erst 1965 beendete der Oberste Gerichtshof das Verfahren.

 

Durch einen heftigen Ruck wurde ein 11-jähriger Bub in einem Schnellzug gegen die Tür geworfen, die sich öffnete. Das Kind wurde bei voller Fahrt aus dem Waggon geschleudert. Die Mutter war gerade auf der Toilette. Das Kind war infolge des Unfalls gelähmt und zu 100% pflegebedürftig.

Die ÖBB lehnten ein Verschulden ab, weil sich das Kind am Klogriff hätte festhalten können. Die erste Instanz entschied, dass das Verschulden zu 50% bei der Mutter liegen würde.

In der Berufung verlor die ÖBB; das Verschulden lag laut diesem Urteil vollständig bei den ÖBB. Das ließ die ÖBB nicht auf sich sitzen und ging zum OGH und verlor ein weiteres mal. Im Verfahren hatte die ÖBB geltend gemacht, dass das Kind kein Deutsch lesen könne, und dass es sich irgendwo anhalten oder abstützen hätte können. Wer also kein Deutsch kann und sich nicht am Klogriff festklammert, der ist laut ÖBB selber schuld. Erst das Berufungsgericht und der OGH mußten den ÖBB klar machen, dass es alleine darauf ankommt, dass die Tür ordentlich geschlossen ist.

 

Behördlich nicht fit...

 

… selbst schuld

 

OGH 2Ob193/03a vom 12.09.2003, Verfahrensdauer: 3 Jahre

 

Ein schwer behinderter alter Mann mit eingeschränktem Sehvermögen versuchte in der Dunkelheit auszusteigen. Als sich die Türen auf der einen Seite nicht öffnen ließen, versuchte er es auf der anderen. Weil sich dort ein niedrigerer Bahnsteig (was in der Dunkelheit nicht zu erkennen war) befand, stürzte er und wurde verletzt. Nach längerer Suche wurde er hilflos liegend von seiner Frau gefunden.

 

Dann wurde er ins Krankenhaus gebracht, ohne dass sofort die Polizei gerufen wurde. Nachdem er noch in der 1. Instanz voll Recht bekommen hatte, entschied die Berufungsinstanz und der OGH, dass wegen Nichteinhaltung der Formalitäten kein Anspruch auf Entschädigung besteht.

 

Als Nebenfragen wurden in dem Urteil erörtert, inwiefern die ÖBB Sicherheitsvorschriften nicht beachtet hätten.

 

  • Demnach können die ÖBB getrost mit Zügen fahren, die über keine seitenselektive Sperren verfügen. Folglich trifft die ÖBB keine Schuld, wenn auf der falschen Seite die Türen entriegelt sind. Aus dem Urteil: „Auch gebe es keine eisenbahnrechtlichen Normen, die die Verwendung eines seitenselektiven Türblockiersystems vorschreiben würden, sondern diesbezüglich bloße Empfehlungen des internationalen Eisenbahnverbandes, die nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bei Fernzügen auch nicht dem allgemein üblichen Sicherheitsstandard entsprechen würden.“

  • Ein nicht durchgeführtes Nachrüsten der entsprechenden Türenblockiersysteme ist kein Verschulden der ÖBB.

  • Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, nirgendwo ein Schaffner oder zu sehen ist,trifft die ÖBB im Falle eines Unfalles keine Schuld.

  • Auch wenn die Türverriegelung es zuläßt, dass die Tür noch während des Anfahrens oder Abfahrens offen ist, trifft die ÖBB keine Schuld. Aus dem Urteil: „Die Freigabe der Tür ist zudem abhängig von der Waggongeschwindigkeit während des Anhaltsvorganges, und hängt es hier von der (variablen) Einstellung des Öffnungsmechanismus ab, ob dieser erst anspricht, wenn der Zug sich in völligem Stillstand befindet oder bereits bei einer geringen Auslaufgeschwindigkeit.“

  • Die ÖBB sind nicht verpflichtet, auf die Ausstiegsseite oder auf ein tieferes Bahnsteigniveau hinzuweisen.

 

Als das letztgerichtliche Urteil erging, war das Unfallopfer elf Monate tot.

 

Bahnfracht aufgeben und nicht für alles selber sorgen …

 

… selbst schuld

 

OGH 3Ob257/03w vom 26.08.2004, Verfahrensdauer: 6 Jahre

 

Das Rote Kreuz hatte im Bahnhof Gmünd (NÖ) Container mit Altkleidern verladen und die Frachtpapiere abgegeben. Später gab es einen Unfall, weil Verriegelungen nicht funktioniert hatten. Daraufhin klagten die ÖBB das Rote Kreuz. Das Rote Kreuz hätte die ÖBB nicht von der beendeten Verladung informiert.

 

Aus dem Urteil: „Durch die klagende Partei (das sind die ÖBB, Anm.) sind grundsätzlich vier Kontrollen vorgesehen: Der "Annahmebedienstete" macht den Frachtbrief fertig, bringt die Wiegekarte an, kontrolliert noch auf dem Verladegleis die Waggons, ob die Beladung fertig und die Waggontüren geschlossen sind. Ebenfalls auf dem Verladegleis kontrollieren "Verschuborgane", ob die Türen geschlossen und die Container gerade gestellt sind. Auf dem Abfahrtsgleis (Hauptgleis) prüft der "Transiteur" teilweise die Verladung und notiert die den Zug bildenden einzelnen Waggons, der "Wagenmeister" kontrolliert Waggons, Verladung, Luft und Bremsen. Im vorliegenden Fall fand die Kontrolle durch den "Annahmebediensteten" nicht statt, die übrigen drei Überprüfungen wurden aber durchgeführt.“

 

Also: Von vier gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen finden nur drei statt, dann fährt der Waggon unbeanstandet mit einer fehlerhaften Verriegelung der Container ab.

 

Die Klage der ÖBB wurde abgewiesen.

 

Möglicherweise gepinkelt …

 

… selbst schuld

 

OGH 2Ob260/04f vom 22.09.2005, Verfahrensdauer: 4 Jahre

 

Im Jahr 2001 stürzte ein Mann aus einem Schnellzug. Die ÖBB hatten nach einem Fußballspiel alte Waggons eingesetzt, und während des Tumults war die Tür aufgegangen. Da der Gestürzte seitdem zu 100% behindert war, konnte er keine Aussagen zum Unfallhergang machen.

 

Die ÖBB argumentierten damit, dass technisch ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen auszuschließen sei. Offensichtlich dürfte die ÖBB im Verfahren ohne jeden Beweis die Behauptung eingebracht haben, dass der Geschädigte die Tür geöffnet haben sollte,weil er aus dem Zug pinkeln wollte.

 

Da der Unfallhergang nicht geklärt werden konnte,wurde die ÖBB in allen drei Instanzen verurteilt.

 

Bei Schneefall Bahnkreuzung befahren ..

 

… selbst schuld

 

OGH 2Ob100/04a vom 18.05.2006, Verfahrensdauer: 7 Jahre

 

Ein Autofahrer überquerte einen mit Bahnschranken gesicherten Bahnübergang und blieb mit dem Rad in einem Spalt stecken. Da er nicht mehr wegfahren konnte, lief er dem Minuten später kommenden Zug entgegen, der dann in das Auto krachte. Die ÖBB verklagte den Autofahrer. Er hätte sich vor dem Einfahren in den Bahnübergang nicht über die Befahrbarkeit informiert (der Schranken war offen), wäre zu langsam gefahren und hätte außerdem gewußt, dass die ÖBB den Bahnübergang seit 1990 nicht mehr räumen. Deshalb hätte er einen anderen Bahnübergang nehmen müssen.

 

In der ersten Instanz wurde die ÖBB abgewiesen. Außerdem wurde festgestellt, dass die ÖBB der Gemeinde die Räumung ausdrücklich verboten hatte. In der zweiten Instanz wurde der Berufung teils stattgegeben. Der OGH stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her. Demnach ist es grobe Fahrlässigkeit, wenn ein Wegerhalter keine Schneeräumung durchführt.

 

Im Verfahren hatte die ÖBB außerdem versucht, sich an allen anderen abzuputzen. Aus dem Urteil: „Entgegen der Meinung der Klägerin haftet sie nach dem Ingerenzprinzip für eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin (die ÖBB, Anm.) wusste von der gänzlich unterbliebenen Schneeräumung, was sie insofern veranlasste, als sie dem Unternehmen, das die auch auf schienengleichen Eisenbahnübergängen räumungspflichtige (RIS‑Justiz RS0037939; vgl RS0028991) Gemeinde mit der Schneeräumung beauftragt hatte, verbot, diese Arbeiten auf der Eisenbahnkreuzung mit Radladern durchzuführen. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob ein nicht der Geschäftsleitung der Klägerin zuzuordnender Mitarbeiter dieses Verbot aussprach, was die Klägerin im Berufungsverfahren als unzulässige Neuerung erstmals behauptete. Die Klägerin wusste jedenfalls, dass der Bahnübergang überhaupt nicht mehr geräumt wird.“

 

Unfassbar ist, dass es erst des OGH bedarf um das festzustellen, was für jeden Hausmeister selbstverständlich gilt.

 

Stolpern …

 

… selbst schuld

 

OGH 2Ob139/08t vom 04.09.2008, Verfahrensdauer: 3 Jahre

 

Eine Frau stolperte auf dem Weg zum Fahrkartenautomaten in ein Loch und erlitt dadurch Verletzungen. Die ÖBB sahen in der Klagebeantwortung „nur eine geringfügige Absenkung“ statt einem Loch. Die „Vertiefung“ sei laut ÖBB gut sichtbar gewesen. Der Unfall geschah um 6 Uhr früh bei Dunkelheit und Nebel.

 

Besonders widerlich war die gegenseitige Zuschiebung der Schuld zwischen der ÖBB ÖBB-Personenverkehr AG und der ÖBB-Infrastruktur AG. Beide brachten ein, dass sie nicht zuständig wären. Das Erstgericht kam zu dem absurden Schluss, dass keiner von beiden für die Erhaltung zuständig sei. Die Klage wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die erste Instanz noch einmal entscheiden müsse. Die Beweislast treffe die ÖBB-Personenverkehr AG. Im Erstverfahren hatte die ÖBB-Personenverkehr AG nicht einmal behauptet, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten worden wären. Es war lediglich geltend gemacht worden, dass die ÖBB-Personenverkehr AG für Erhaltungsarbeiten nicht zuständig wäre.

 

Die ÖBB-Personenverkehr AG erhob gegen diese Entscheidung der 2. Instanz Einspruch, der aber abgewiesen wurde. Weil schon das Erstgericht festgestellt hatte, dass die Fläche nicht mehr in Ordnung gewesen war, wollte die ÖBB-Personenverkehr AG offensichtlich eine inhaltliche Beurteilung vermeiden. Die Verpflichtungen trifft die ÖBB-Personenverkehr AG . Aus dem Urteil: „Eine derartige vorvertragliche Verpflichtung ist auch für den mit der Personenbeförderung beschäftigten Betreiber einer Eisenbahn anzunehmen und zwar nicht nur für das Beförderungsmittel selbst, sondern auch den gefahrlosen Zugang zu diesem, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder der Haltereigenschaft.“

 

Erst seit diesem Urteil ist die lange geübte Strategie der ÖBB hinfällig, Geschädigte in eine Endlosschleife an Nicht-Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Untergesellschaften zu schicken, bis diese entnervt aufgeben. Zwischen 2003 und 2008 konnte die ÖBB mangels Rechtssprechung mit dieser Strategie Schadenersatzansprüche gezielt abwürgen.

 

Unvorhersehbare Ohnmacht …

 

… selbst schuld

 

OGH 2Ob33/10g vom 22.04.2010, Verfahrensdauer: 5 Jahre

 

Auf der Donau kollidierte ein Frachtschiff mit dem Pfeiler einer Eisenbahnbrücke. Durch eine plötzliche Ohnmacht des Steuermanns kam das Schiff vom Kurs ab und rammte den Brückenpfeiler. Der Steuermann war nicht alkoholisiert und er schlief auch nicht. Trotzdem verklagten die ÖBB den Steuermann, den Schiffseigner und beide Kapitäne.

Die 1. und die 2. Instanz wiesen die Klage der ÖBB ab, aber diese prozessierte munter weiter. Die ÖBB behauptete weiterhin, dass der Steuermann die drohende Ohnmacht hätte erkennen und die Kapitäne hätte holen müssen. Die Kapitäne hätten den Steuermann kontrollieren müssen.

Die Beklagten (vom Schiff, Anm.) machten von Anfang an geltend: „Die Beklagten bestritten ein Verschulden des Drittbeklagten, weil es sich bei seinem Zusammenbruch um ein unvorhersehbares und unvermeidbares außergewöhnliches Ereignis außerhalb menschlicher Ingerenz und Kontrolle gehandelt habe. Die Klägerin treffe ein Verschulden, weil die Brücke entgegen dem Stand der Technik und den Bauvorschriften über keinen Anfahrschutz verfügt habe. Diesfalls wäre ein Verschieben der Brückentragwerke unterblieben und nur ein geringfügiger Schaden am Pfeilerfuß entstanden.“

 

Das Gericht stellte fest: „Überdies könne dem Drittbeklagten (der Steuermann, Anm.) kein subjektiver Vorwurf gemacht werden, mit einer Ohnmacht als einzig denkbarer Möglichkeit für eine erhebliche Kursabweichung und daraus folgender Kollision mit dem Brückenpfeiler nicht gerechnet zu haben. Den Drittbeklagten treffe daher auch kein Verschulden, weshalb eine Verschuldenshaftung ausscheide.“

 

Man merkt der Urteilsbegründung deutlich an, dass die Richter auf die ÖBB richtig sauer waren. Wörtlich heißt es: „Nach von Waldstein/Holland aaO § 92b Rz 4 mwN verbieten sich bei der Frage, ob der Besatzung ein Verschulden zuzumessen ist, „spätere Erwägungen vom sogenannten grünen Tisch aus, bei denen die Anforderungen an die Schiffsbesatzung ‑ von Büromenschen, die nur selten einem vergleichbaren Entscheidungsdruck ausgesetzt sind ‑ lebensfremd überspannt werden“. Außerdem drehte der OGH den Versuch der ÖBB ab, das ganze auch noch in einem Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abzuhandeln. „Wenn der Oberste Gerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt, so liegt keine seine Anrufung rechtfertigende Rechtsfrage vor. Da es der Revision (den ÖBB, Anm.) somit nicht gelingt, eine Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, war sie zurückzuweisen.“

 

Fakten und Schlußfolgerungen

 

Die ÖBB können und dürfen ungestraft systematisch Sicherheitsvorschriften ignorieren. Im Fall des Falles prozessiert das Unternehmen ohne jede Erfolgsaussicht Jahre auf Kosten des Staatshaushalts. Der Gratisanwalt Finanzprokuratur macht es möglich. Dabei werden unhaltbare Behauptungen aller Art aufgestellt.

 

Geht der Prozeß in die Binsen, dann hat die Republik Österreich den Schaden. Gleichzeitig sind die Folgekosten völlig unangemessen nach unten gedeckelt (Haftungsobergrenze 292.000€). Vergleicht man die Versicherungssummen von privaten Versicherungen, etwa in einer Haushaltsversicherung integrierte Haftpflichtversicherung, die im Standardfall 1,5 Mio. € Schaden abdeckt, dann wird hier mehr als deutlich, dass die ÖBB sich eine angemessene Versicherung erspart. Die Gesetzgebung macht es möglich. Dafür sorgen schon Nationalratsabgeordnete wie der Eisenbahnergewerkschafter Haberzettl.

 

Der in § 15 Abs 1 Z 1 EKHG festgesetzte Höchstbetrag von EUR292.000,- (Stand 2005) ist zwar verfassungsrechtlich gedeckt, aber rechtspolitisch bedenklich. Davon können sich Unfallopfer aber nichts abschneiden.

 

„Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung 2 Ob 150/00y (ZVR 2001/19; vgl Danzl EKHG7 459) mit dem verfassungsrechtlichen Einwand eines Klägers zu befassen und darauf ausdrücklich verwiesen, dass er bereits zahlreiche Entscheidungen betreffend die Höchstbeträge des EKHG getroffen habe, ohne Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung zu haben. Auch der Verfassungsgerichtshof hält es selbst für Fälle leichter Fahrlässigkeit nicht für unsachlich, dass der Gesetzgeber in Bestimmungen des LuftverkehrsG die Haftung (aus einem Beförderungsvertrag) durch Festlegung eines Höchstbetrages (und Ausschluss von Schmerzengeld) beschränkt (G 174/01). Die Festlegung von Haftungshöchstbeträgen ist für die Gefährdungshaftung ein - trotz rechtspolitischer Bedenken (Koziol Haftpflichtrecht3 Rz 6/25) - charakteristisches Merkmal, mit dem der Gesetzgeber ein Gegengewicht dazu schaffen wollte, dass es sich bei der Gefährdungshaftung wegen des Fehlens von Rechtswidrigkeit und Verschulden um einen schwächeren Haftungsgrund handelt (Schauer in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 15, 16 EKHG). Dass die durch § 15 Abs 2 EKHG angeordnete vorrangige Befriedigung von Kapitalbeträgen eine Kürzung von Rentenzahlungen bewirkt, ist darin begründet, dass überhaupt Haftungshöchstbeträge bei Gefährdungshaftung bestehen. Der erkennende Senat vermag aber auch in der vorrangigen Befriedigung von Kapitalforderungen, die zu einer Kürzung der Rentenzahlungen führt, keine unsachliche Differenzierung erkennen.“

 

Wenn schon ein Unfall, dann ist es allemal besser, von einem Auto niedergefahren zu werden als mit den ÖBB zu tun zu haben.